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Zeile 49: Um den angemessenen Quadratmeterpreis zu bestimmen, muss ein räumlicher Vergleichsmaßstab vorliegen. Dieser muss groß genug sein, um aufgrund der Nähe und Infrastruktur einen homogenen Lebensbereich zu bilden. Der räumliche Vergleichsmaßstab darf dabei nicht auf besonders günstige Stadtteile beschränkt werden, um einer Ghettobildung entgegenzuwirken.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 27/09 R</ref> Für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises zugrundezulegen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard, die Wohnung muss einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010, Az. B 14 AS 73/08 R.</ref> Der Quadratmeterpreis muss nach verschiedenen Wohnungsgrößen differenziert werden.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, Az. B 14 AS 65/08 R.</ref> Zur Ermittlung der Daten Ein [[Mietspiegel]], sowohl ein einfacher als auch ein qualifizierter, kann unter bestimmten Umständen die Basis bilden. Allerdings darf der Mietspiegel nicht auf bestimmte Bauklassen beschränkt sein. Außerdem ist eine schlichte Berechnung des [[Arithmetischer Mittelwert|arithmetischen Mittelwerts]] aus den Daten des Mietspiegels keine zulässige Methode, um die angemessene Miete zu bestimmen. Selbiges gilt, wenn der Mietspiegel Wohnungen ohne Zentralheizung oder ohne Dusche enthält, denn diese sind auch für einen ALG-II-Empfänger unzumutbar. Weder dürfen diese auf solche Wohnungen verwiesen werden noch dürfen sie in die Berechnung der zumutbaren Miete einfließen.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 2/10 R.</ref> |