„Kosten der Unterkunft“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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Um den angemessenen Quadratmeterpreis zu bestimmen, muss ein räumlicher Vergleichsmaßstab vorliegen. Dieser muss groß genug sein, um aufgrund der Nähe und Infrastruktur einen homogenen Lebensbereich zu bilden. Der räumliche Vergleichsmaßstab darf dabei nicht auf besonders günstige Stadtteile beschränkt werden, um einer Ghettobildung entgegenzuwirken.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. B 4 AS 27/09 R</ref> Für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises zugrundezulegen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard, die Wohnung muss einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010, Az. B 14 AS 73/08 R.</ref> Der Quadratmeterpreis muss nach verschiedenen Wohnungsgrößen differenziert werden.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, Az. B 14 AS 65/08 R.</ref>

Zur Ermittlung der Daten sindwerden sowohl auf dem Markt angebotene Mietwohnungen als auch bereits vermietete Wohnungen zu berücksichtigenberücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen sind hierbei besondere Wohnverhältnisse wie Wohnheime, Herbergen, Ferienunterkünfte und Montagewohnungen, auch Gefälligkeitsmietverhältnisse etwa zwischen Verwandten dürfen nicht in die Berechnung mit einfließen. Außerdem müssen die Daten vergleichbar sein, das heißt, es muss entweder die Brutto- oder die Nettokaltmiete als Grundlage dienen. Bei ersterem müssen die Nebenkosten separat ermittelt werden.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 22. November 2009, Az. B 4 AS 18/09 R.</ref> Die Datenbasis muss mindestens zehn Prozent aller Mietwohnungen im räumlichen Vergleichsraum umfassen.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R.</ref> Besteht die Datenbasis zum überwiegenden Teil aus Leistungsempfängern selbst, darf daraus nicht einfach ein Durchschnittswert errechnet werden, denn dies würde zu einem [[Zirkelschluss]] führen. In dem Fall muss vielmehr die obere Preisgrenze als angemessene Kosten gewählt werden.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. B 14 AS 131/10 R.</ref>

Ein [[Mietspiegel]], sowohl ein einfacher als auch ein qualifizierter, kann unter bestimmten Umständen die Basis bilden. Allerdings darf der Mietspiegel nicht auf bestimmte Bauklassen beschränkt sein. Außerdem ist eine schlichte Berechnung des [[Arithmetischer Mittelwert|arithmetischen Mittelwerts]] aus den Daten des Mietspiegels keine zulässige Methode, um die angemessene Miete zu bestimmen. Selbiges gilt, wenn der Mietspiegel Wohnungen ohne Zentralheizung oder ohne Dusche enthält, denn diese sind auch für einen ALG-II-Empfänger unzumutbar. Weder dürfen diese auf solche Wohnungen verwiesen werden noch dürfen sie in die Berechnung der zumutbaren Miete einfließen.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 2/10 R.</ref>