„Kosten der Unterkunft“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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Die '''Kosten der Unterkunft''' (Abkürzung ''KdU''), amtlich '''Bedarfe für Unterkunft und Heizung''', ist ein Begriff aus dem deutschen Fürsorgerecht, der in {{§|22|sgb_2|juris}} SGB II ([[Arbeitslosengeld II]]), {{§|35|sgb_12|juris}} SGB XII ([[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfe]]) und § 3 AsylbLG ([[Asylbewerberleistung]]) definiert ist.

Mit dem ''Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BürgergeldHartz IV)'' erhalten bedürftige Personen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder [[Sozialgeld]] beziehen, kein [[Wohngeld]] mehr, sondern ihr Wohnbedarf wird zusammen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt berechnet und ausgezahlt.

== Geschichte ==