„Marktrisiko“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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Die nach {{§|25a|kredwg|juris}} Abs. 1 [[Kreditwesengesetz|KWG]] im Dezember 2012 vom [[BAFin]] erlassenen [[Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)]] konkretisieren in BTR 2 die in Kreditinstituten vorzunehmenden [[Aufbauorganisation|aufbau-]] und [[Ablauforganisation|ablauforganisatorischen]] Vorkehrungen. Danach dürfen Marktpreisrisiken nur eingegangen werden, wenn hierfür [[Kreditlinie#Besondere bankinterne Kreditlinien|Limitsysteme]] eingerichtet wurden. Über die vorhandenen Marktrisiken ist vierteljährlich ein [[Risikobericht]] zu erstellen (BTR 2.1).

Systematische und detailfreudigedetaillierte operative Vorgaben macht die seit Januar 2014 die in allen [[EU-Mitgliedstaaten]] geltende [[CapitalKapitaladäquanzverordnung]] Requirement Regulation|(CRR]]), die neben Kreditrisiken und [[Operationelles Risiko|operationellen Risiken]] bankenaufsichtsrechtlich auch Marktrisiken reguliert. Gemäß Art. 325 ff. CRR sind Marktrisiken mit Eigenmitteln zu unterlegen. In Art. 290 Abs. 5 CRR sind als wichtigste Marktrisikofaktoren Zinsen, Wechselkurse, Aktien, Kreditrisikospreads und Rohstoffpreise aufgezählt.

=== Ermittlung ===