„Marktrisiko“ – Versionsunterschied – Wikipedia
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Zeile 28: Die nach {{§|25a|kredwg|juris}} Abs. 1 [[Kreditwesengesetz|KWG]] im Dezember 2012 vom [[BAFin]] erlassenen [[Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)]] konkretisieren in BTR 2 die in Kreditinstituten vorzunehmenden [[Aufbauorganisation|aufbau-]] und [[Ablauforganisation|ablauforganisatorischen]] Vorkehrungen. Danach dürfen Marktpreisrisiken nur eingegangen werden, wenn hierfür [[Kreditlinie#Besondere bankinterne Kreditlinien|Limitsysteme]] eingerichtet wurden. Über die vorhandenen Marktrisiken ist vierteljährlich ein [[Risikobericht]] zu erstellen (BTR 2.1). Systematische und === Ermittlung === |