„Geschwindigkeitsbegrenzer“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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In Deutschland müssen alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, es sei denn, dass diese Fahrzeuge aufgrund ihrer Bauart ohnehin nicht schneller als 100 km/h bzw. 90 km/h fahren können. Der Geschwindigkeitsmesser ist bei Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einzustellen, bei Lastkraftwagen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h. Er muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.

Keinen Geschwindigkeitsmesser benötigen Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der PolizeienPolizei.

== Technik ==