„Kinderfreibetrag“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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Die steuerliche Entlastung des Einkommens, das für den Unterhalt eines Kindes aufzuwenden ist, wird in Deutschland in erster Linie über das [[Kindergeld (Deutschland)|Kindergeld]] bewirkt. Soweit das Kindergeld höher ist als die steuerlichen Entlastung, dient es der Förderung der Familien ({{§|31|estg|juris}} EStG).

Der Kinderfreibetrag wird wirksam, wenn die sich daraus ergebende steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags übersteigt bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen, ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 64.000 Euro das Kindergeld; bei Besteuerung nach der Grundtabelle liegt die Grenze bei ca. 33.800 Euro (siehe Grafik oben, Stand 2016). Über diese Grenzen hinaus wird das Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet.

Seit 2004 genügt für die Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche mit hineingerechnet.