Kinderfreibetrag


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im deutschen Recht zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder von der Besteuerung ausgenommener Betrag

Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag im Steuerrecht, der bei der Besteuerung der Eltern einen bestimmten Geldbetrag steuerfrei stellt.

Deutschland

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Steuerersparnis durch Kinderfreibeträge im Vergleich mit dem Kindergeld ab 2010

Bei der Einkommensteuer werden gezahltes Kindergeld und Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag so miteinander verrechnet, dass jeweils das Beste für den Steuerpflichtigen herauskommt. Beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag in jedem Fall angerechnet.

Höhe der Kinderfreibeträge

In Deutschland steht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 Abs. 6 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind dem Steuerpflichtigen ab 2010 pro Jahr ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu. Die Bundesregierung beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder im Siebenten Existenzminimumbericht (BT-Drs. 16/11065) auf 3.864 Euro pro Jahr.[1] Im Sechsten Existenzminimumbericht (BT-Drs. 16/3265) war für das Berichtsjahr 2008 ein Betrag in Höhe von 3.648 Euro pro Jahr als sächliches Existenzminimum für Kinder ausgewiesen.[2]

Daneben wird für jedes Kind pro Jahr 1.320 Euro als Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.

Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge auf 4.368 Euro für den Kinder- bzw. 2.640  Euro für den Betreuungsfreibetrag, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Damit steht ab 2010 Eltern insgesamt ein Freibetrag von 7.008 Euro je Kind zu.

Ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder besteht vom Geburtsmonat des Kindes an, solange wie auch Anspruch auf Kindergeld besteht.

Kinderfreibeträge stellen noch keine Kinderförderung dar. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für Kinder setzt lediglich ein Grundprinzip der Steuergerechtigkeit um, das auch zum Beispiel für Erwachsene vom Verlauf des Steuertarifs berücksichtigt wird.

Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf die Stief-/Großeltern ist mit Zustimmung (Anlage K) möglich.

Entwicklung der Kinderfreibeträge

 
Entwicklung der Kinderfreibeträge
1946 bis 2001
Entwicklung der Kinderfreibeträge 1983 bis 2010
Jahr Summe je Kind
(für Eltern)
Betreuungsfreibetrag[EdK 1]
(je Elternteil)
Kinderfreibetrag
(je Elternteil)
Sächliches
Existenzminimum
1983 … 1985 432 DM
1986 … 1989 2.484 DM
1990 … 1991 3.024 DM      
1992 … 1995 4.104 DM      
1996 6.264 DM      
1997 … 1999 3.534 € (6.912 DM)      
2000 … 2001 5.080 € (9.936 DM) 0.774 €    
2002 … 2007 5.808 € 1.080 € 1.824 €  
2008 3.648 €
2009 6.024 € 1.080 € 1.932 € 3.864 €
2010 ... 7.008 € 1.320 € 2.184 €  
  1. ab 2002: Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

In der Vergangenheit gab es in Deutschland mehrfach Pläne, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag durch einen sogenannten Kindergrundfreibetrag zu ersetzen, die letztendlich aber nie realisiert wurden. In diesem Modell würden Kinder, die in nennenswertem Umfang eigene Einkünfte haben, den Grundfreibetrag ganz oder teilweise selbst „verbrauchen“ und die Eltern nur noch dann einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen können, wenn und soweit das Kind seinen (Kinder-) Grundfreibetrag nicht verbraucht hat. Die Verlagerung von Einkünften von den Eltern auf die Kinder verliert damit an Attraktivität. Hat das Kind keine eigenen Einkünfte, kann es seinen (Kinder-) Grundfreibetrag auf die Eltern übertragen.

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Die steuerliche Entlastung des Einkommens, das für den Unterhalt eines Kindes aufzuwenden ist, wird in Deutschland in erster Linie über das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld zur steuerlichen Entlastung nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familien (§ 31 EStG).

Der Kinderfreibetrag wird wirksam, wenn sich dies bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als günstiger für den Steuerpflichtigen erweist als das (i.A. bereits bezogene) Kindergeld. Die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags (auf die Einkommensteuer) übersteigt bei Steuerpflichtigen, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 63.500 Euro das Kindergeld; bei Besteuerung nach der Grundtabelle liegt die Grenze bei ca. 33.500 Euro (siehe Grafik oben, mit Tarif 2010 und Kinderfreibetrag von 7.008 Euro berechnet). Über diese Grenzen hinaus wird das Kindergeld auf die Steuerentlastung angerechnet.

Seit 2004 genügt für die Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche mit hineingerechnet.

Dieses Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag gilt nur für die Einkommensteuer. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden immer die Freibeträge berücksichtigt.

Beispiele

  • Ehepaar mit 1 Kind:
zu versteuerndes Einkommen 40.000 € → Steuer (Tarif 2010) 5.402 €[3]
./. 1 Kinderfreibetrag 7.008 €
= zu versteuerndes Einkommen 32.992 € → Steuer (Tarif 2010) 3.568 €
= Steuerersparnis aus 1 Kinderfreibetrag 1.834 €
Anrechnung 1 Kindergeld 2.208 €
Das Kindergeld ist um 374 € höher als der Steuervorteil.
  • Lediger mit Unterhaltspflicht für 1 Kind:
zu versteuerndes Einkommen 40.000 € → Steuer (Tarif 2010) 9.007 €[4]
./. 1/2 Kinderfreibetrag 3.504 €
= zu versteuerndes Einkommen 36.496 € → Steuer (Tarif 2010) 7.770 €
= Steuerersparnis aus 1/2 Kinderfreibetrag 1.237 €
Anrechnung 1/2 Kindergeldanteil 1.104 €
Die Steuerersparnis ist um 133 € höher als das anteilige Kindergeld.

Bescheinigung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird jeder Kinderfreibetrag von 2244 Euro mit dem Zähler 0,5 und jeder Kinderfreibetrag von 4488 Euro mit dem Zähler 1 berücksichtigt. Bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer werden die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hingegen nicht berücksichtigt. Für Kinder von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, wird regelmäßig als Kinderfreibetragszahl 0,5 eingetragen. Ebenso eingetragen wird das Kind mit dem Zähler 1, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mind. zu 75 Prozent nachkommt.

Abweichend hiervon kann ein Kind auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils nur dann bei der Kinderfreibetragszahl mit dem Zähler 1 ohne besondere Prüfung berücksichtigt werden, wenn der andere Elternteil verstorben oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht zu ermitteln oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist. Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder ein Kind allein nur von einem Elternteil angenommen wurde.

Darüber hinaus darf bei einem Elternteil für ein Kind auf der Lohnsteuerkarte anstelle des Kinderfreibetragszählers 0,5 der Zähler 1 eingetragen werden, wenn dieser Elternteil darlegen kann, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung erfüllt sind und sich voraussichtlich nicht ändern werden. Kinder bis 18 Jahre, die zu Beginn des Jahres im Inland leben und deshalb hier unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden regelmäßig durch die Gemeinde bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Ist ein Kind nicht bei den Eltern mit Wohnung gemeldet, müssen diese der Gemeinde für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung vorlegen, die nicht älter als drei Jahre ist. Eine solche Bescheinigung stellt auf Antrag eines Elternteils die Gemeinde aus, in der das Kind mit Wohnung gemeldet ist. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen die Verwandtschaft hervorgeht. Studierende Kinder über 18 Jahre werden auf Antrag vom Finanzamt auf der Steuerkarte eingetragen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siebenter Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 16/11065; Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 (PDF-Datei, ca. 205 KB), 21. November 2008
  2. Sechster Existenzminimumbericht: BT-Drucksache 16/3265; Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (PDF-Datei, ca. 198 KB), 2. November 2006
  3. Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums, Splittingtarif ohne Solidaritätszuschlag
  4. Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums, Grundtarif ohne Solidaritätszuschlag