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Auf der [[Diskussion:Zeugen Jehovas]] gibt es eine grundsätzlich unterschiedliche Auffassung zu dem [https://jz.help/wp-content/uploads/2022/02/U_324_O_434_18_ds.pdf Urteil] des LG Hamburg. Einige Diskutanten behaupten, es handele sich lediglich um ein Urteil in Bezug auf die freie Meinungsäußerung und in Deutschland dürfte jeder auch alles sagen.

Wie dieser [https://weltanschauungsrecht.de/sites/default/files/download/weltanschauungsrecht_aktuell_5_0.pdf Kommentar] bin ich der Meinung, dass in der Urteilsbegründung der Hamburger Richter Klare Aussagen bzw. Bewertungen über die Glaubenspraxis der Zeugen Jehovas zu finden sind. Aus dem Kommentar: “Das“''Das Landgericht Hamburg wandte allerdings in Anlehnung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs<sup>5</sup> zum Fall von öffentlichen Äußerungen über eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt einen objektivierten Maßstab an, wonach sich die Zulässigkeit dieser Äußerungen am Maßstab der ehrschützenden Strafrechtsnormen §§ 185 – 187 StGB beurteilt. Somit kommt es bei Tatsachenbehauptungen auf deren Wahrheit und bei Werturteilen darauf an, ob hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen, die diese Wertung stützen.''

Wie sind die richterlichen Bewertungen im Urteil zu bestimmten Aussagen bezüglich der Zeugen Jehovas zu bewerten bzw. zu gewichten?