„Quad“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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== Straßenzulassung ==

Die Fahrzeuge werden in der Regel als reines [[Geländefahrzeug]] nach Europa importiert und müssen für die Straßenzulassung aufwändig von den Importeuren bzw. Händlern umgerüstet werden. Bei der Umrüstung werden Scheinwerfer, Blinker, Bremslichter, Standlicht und Tacho nach EC-Norm angebaut. Durch [[Spurverbreiterung]], Tieferlegung und Straßenreifen kann die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden. Mit einer zweiten Hauptbeleuchtungsanlage sowie einer Anhängerkupplung mit Steckdose ist eine Zulassung als landwirtschaftliche Zugmaschine möglich, bei der keine Abgasuntersuchung gemacht werden muss und [[Umweltzone]]n ohne Plakette befahren werden dürfen.<ref>[http://bundesrecht.juris.de/bimschv_35/anhang_3_9.html DeutschesAnhang Bundes-Immissionsschutzgesetzes3 -35. Anhang 3BImSchV, Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3)]</ref>

Es gibt auch Quads, die von vornherein als Straßenquad gebaut werden, sodass der teure Umbau entfällt. Sie haben im Allgemeinen eine breite Spur, Straßenreifen, einen niedrigen Schwerpunkt und Sitzposition für Fahrer und [[Sozius]]. Sehr viele Maschinen der Einsteigerklasse bis 300&nbsp;cm³, gerade die der taiwanischen Hersteller wie [[Kymco]], [[Adly]], [[SYM]], Dinli oder [[SMC]], werden serienmäßig mit COC-Papieren (EU-Homologation) geliefert und der EU-Norm entsprechenden Anbauteilen. So ist eine Zulassung als VKP (vierrädriges KFZ zur Personenbeförderung) möglich. Die COC-Papiere sind EU-weit gültig, so dass z. B. eine Maschine mit erster Zulassung in Deutschland nach einem Verkauf in ein anderes EU-Land auch dort zugelassen werden kann. Dies ist mit einer Zugmaschinenzulassung nicht möglich. Quads sind per Definition keine „Zweiräder“, somit ist in Deutschland die ''Fahrerlaubnis Klasse B'' (bis 1998: Klasse 3) wie für PKW erforderlich. Aufgrund der stark gestiegenen Zulassungszahlen wurde am [[1. Februar]] [[2005]] die deutsche EU-[[Fahrerlaubnis|Führerscheinklasse]] ''S'' eingeführt, die 16-Jährigen auch das Fahren von Quads mit einem Hubraum bis 50&nbsp;cm³ (Versicherungskennzeichen) erlaubt. Des Weiteren muss in Deutschland ein vorderes Kennzeichen angebracht werden.

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In Österreich besteht seit Oktober 2002 für alle ''vierrädrigen Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25&nbsp;km/h, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen'', also auch für alle Quads und ATVs unabhängig vom Hubraum Helmpflicht.

Neben der Helmpflicht muss auch ein zugelassener Verbandkasten sowie ein Warndreieck mitgeführt werden. Da ATV/Quads meistens als VKP bzw. Zugmaschine zugelassen werden und so einem PKW gleichgestellt sind, reicht hier ein „Motorradverbandkasten“ nicht aus. Der Verbandkasten muss dem im Gesetzestext entsprechen.<ref>[http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__35h.html {{§|35h|stvzo|buzer}} StVZO]</ref>

== Fahrverhalten ==