„Robe“ – Versionsunterschied – Wikipedia


Article Images

Zeile 2:

[[Datei:Advokat, Fransk advokatdräkt, Nordisk familjebok.png|mini|Französischer Rechtsanwalt in seiner Robe vor Gericht (um 1900)]]

Der Begriff '''Robe''' (von {{frS|robe|de=[[Kleid]], [[Talar]]}}) bezeichnet festlich-gravitätische [[Kleidung]]sstücke von sehr unterschiedlicher Form und Zweckbestimmung, darunter insbesondere die weiten, mantelartigen Gewänder, die in vielen Staaten der Welt als [[Amtstracht]] von [[Jurist]]en, [[Hochschule|HochschullehrernHochschullehrer]]n und [[Kleriker]]n getragen werden. Außerdem werden bodenlange, einteilige [[Kleid|Frauenkleider]] so bezeichnet. Heute sind das vor allem Ball- bzw.oder Abendkleider, im historischen Zusammenhang alle einteiligen Kleider (vgl. [[Robe à l’anglaise]], [[Robe à la française]]).

== Internationale Gerichte ==

Zeile 17:

=== Geschichte der deutschen Juristenrobe ===

Im [[Mittelalter]] und in der frühen [[Frühe Neuzeit|frühen Neuzeit]] war die [[Amtstracht]] der Richter und sonstigen vor Gericht agierenden Juristen regional sehr unterschiedlich gestaltet. Insbesondere städtische Rechtsprechungsorgane demonstrierten ihren Status durch besonders prunkvolle Amtsgewänder[[Talar]]e und [[Insigne|Insignien]], während in ländlichen Regionen oft auf eine besondere Uniformierung der gerichtlichen Funktionsträger ganz verzichtet wurde.

Eine einheitliche Juristentracht für [[Advokat]]en und [[Prokurator#Rechtspflege|Prokuratoren]] verfügte erstmals der preußische „Soldatenkönig“ [[Friedrich Wilhelm I. (Preußen)|Friedrich Wilhelm I.]] mit eigenhändigem Schreiben an seinen Justizminister[[Geheimes Ratskollegium (Brandenburg-Preußen)|Geheimen Staatsminister]] [[Christian Friedrich Freiherr von Bartholdi]] vom 2. April 1713, dessen Anordnungen durch Erlass vom 5. April 1713 dem[[Preußisches Obertribunal|Oberappellationsgericht]], [[Geheimer Justizrat (Kammergericht)|Geheimen JustizrathJustizrat]], [[Kammergericht]] und Consistorium[[Evangelisches Konsistorium (Berlin)|Konsistorium zu Berlin]] mitgeteilt wurden:

:„die atvocatten sollen schwartz gehen mit ein [[Mantel|Menttelchen]] biß an die Knie / die Procuratores [sollen] einen schwartzen [[Rock (Kleidung)|Rogck]] ohne mantell [tragen] mit einer rahbaht [rabat:[Rabatte frz. „Überschlag“(Uniform)|rahbaht]] das auf die brust gehet / der generahl fischall [General-Fiscal[Fiskal|fischall]] soll agiren gegen die die dar nicht so gehen werden und sollen [diese] [[Karrenstrafe|karren [gemeinnützige Arbeit leisten]].“<ref>[https://archive.org/stream/diebehrdenorgan01posngoog#page/n550/mode/2up/ Acta Borussica I S. 382]; weiteres hierzu bei [[:q:Friedrich Wilhelm I. (Preußen)]]</ref>

[[Datei:Ernst F Sieveking 1905.jpg|mini|[[Ernst Friedrich Sieveking]], erster Präsident des [[Hanseatisches Oberlandesgericht|Hanseatischen Oberlandesgerichts]] (1905)]]

Im Verlauf des 18. und 19. Jahrhunderts wurde dieser „Mantel“„Rock“, den man gemeinhin als Robe zu bezeichnen pflegte, von anderen deutschen Territorien in identischer oder abgewandelter Form übernommen. Nach der Reichsgründung im Jahre 1871 setzte sich die preußische Robe als einheitliche deutsche Juristentracht endgültig durch. 1970 entschied das [[Bundesverfassungsgericht]], es sei bundeseinheitliches Gewohnheitsrecht, dass [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] vor den [[Landgericht]]en und höheren Gerichten auch in Zivilsachen verpflichtet seien, in Robe zu erscheinen. Bis heute ist das Tragen der Robe während mündlicher Gerichtsverhandlungen für [[Richter]], Rechtsanwälte und bestimmte Gerichtsbedienstete (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) in manchen [[Land (Deutschland)|Bundesländern]] zwingend vorgeschrieben; ein Richter kann etwa einen Rechtsanwalt von der Verhandlungsteilnahme ausschließen, wenn dieser ohne Robe erschienen ist. 2006 entschied das [[Oberlandesgericht München]], als Verteidiger in Bayern sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, unter der schwarzen Robe ein weißes Hemd und eine weiße Halsbinde zu tragen. Es existieren allerdings einige Ausnahmeregelungen; auch wird die Robenpflicht in der Praxis mit regional recht unterschiedlicher Strenge gehandhabt. An [[Amtsgericht]]en darf nach der [[Berufsordnung für Rechtsanwälte]] (BORA) in Zivilsachen ohne Robe aufgetreten werden, in [[Bremen]] und an einigen anderen Orten ist dies sogar am Landgericht üblich. {{§|20|BORA|dejure}} BORA bestimmt hierzu, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Jedoch besteht keine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen.

Das Tragen einer Krawatte zur Anwaltsrobe entspricht auch heute noch der Realität des Alltags vor Strafgerichten. Der sogenannte Krawattenzwang ist jedoch nach einem Beschluss des [[Landgericht Mannheim|Landgerichtes Mannheim]]<ref>LG Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2009, Az. 4 Qs 52/08, [https://openjur.de/u/30626.html Volltext].</ref> zweifelhaft geworden, weil sich aus {{§|20|BORA|dejure}} BORA nicht mehr die Verpflichtung zum Tragen einer Krawatte ergibt (Siehe auch: [[Kleiderordnung]]).

Die Robe erfüllt im Prozess unterschiedliche Zwecke. Einerseits ist sie in Deutschland wie in weiten Teilen der Welt traditionelle StandestrachtStandes[[Amtstracht|tracht]] der juristischen Funktionsträger, Sinnbild gerichtlicher Würde und optisches Abgrenzungsmerkmal. Andererseits verdeckt sie die Kleidung und das Aussehen der Person, die sie trägt. So agieren die mit Roben bekleideten Personen vor Gericht nicht als private Individuen, sondern ausschließlich als funktionale Elemente der Rechtsordnung in den ihnen vom Gesetzgeber jeweils zugewiesenen Positionen. Durch ihre Einheitlichkeit bringt die Anwaltsrobe zudem zum Ausdruck, dass alle ihre Träger im Prozess im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gleichgestellt und durch das Gericht gleich zu behandeln sind, ungeachtet dessen, ob sich beispielsweise jemand einen teuren Anzug leisten kann oder normale Straßenkleidung trägt. Es zählt das gesprochene Wort – die Verteidigung oder der Vortrag. Das Tragen von Roben ist für [[Ehrenamtlicher Richter|Ehrenamtliche Richter]] ist mit Ausnahme der [[Handelsrichter]] in den meisten Bundesländern weder vorgeschrieben noch freigestellt. In Berlin gilt die Verpflichtung zum Tragen einer schwarzen Robe als Amtstracht auch für Ehrenamtliche Richter.<ref>„Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane“. [https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/ehrenamtliche-richterinnen-und-richter/ Infoseite des Verwaltungsgerichts Berlin]</ref>

=== Typen der Juristenrobe ===

Roben tragen in Deutschland der Rechtsanwalt und Verteidiger ({{§|20|BORA|dejure}} BORA), [[Patentanwalt]] (Ausführung wie Richter beim [[Bundespatentgericht (Deutschland)|Bundespatentgericht]], siehe unten), Richter, Beamter der Staatsanwaltschaft sowie der Urkundsbeamte, nicht dagegen der Bürovorsteher, [[Assessor]] oder der nur ausbildungshalber der Verhandlung beiwohnende Referendar. An den [[Kammern für Handelssachen]] tragen auch die [[Handelsrichter]] (früher: ehrenamtliche Richter) schwarze Richterroben. Ehrenamtliche Richter an [[Arbeitsgericht]]en, [[Sozialgericht]]en, bei den Landwirtschaftskammern der Landgerichte und Schöffen in Strafverfahren tragen keine Robe<!-- sondern sog. angemessene Kleidung -->. Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel in Hamburg: „Als äußeres Zeichen der Gleichberechtigung in ihrer Spruchtätigkeit tragen sie in Hamburg –&nbsp;wie auch die Berufsrichter&nbsp;– als Amtstracht eine Robe. Diese wird ihnen vom Gericht zur Verfügung gestellt“.<ref>[http://justiz.hamburg.de/contentblob/1287874/28ddd3415613301f4c672cfa13acbd86/data/leitfaden-er.pdf Leitfaden-er] (PDF; 493&nbsp;kB) justiz.hamburg.de; abgerufen am 6. Dezember 2016.</ref> In Verwaltungsgerichtsverfahren wird die Robe zum Teil auch von [[Vertreter des öffentlichen Interesses|Vertretern des öffentlichen Interesses]] bzw. den [[Landesanwalt|Landesanwälten]]/Oberlandesanwälten (Dienstbezeichnung variiert in den Ländern) getragen. Referendare tragen je nach Tätigkeit verschiedene Roben.<ref>Zum Tragen der Robe bei der Terminsvertretung für Rechtsanwälte: {{Literatur|Autor=Thorsten Vehslage|Titel=Terminsvertretung für Rechtsanwälte durch Referendare|Hrsg=|Sammelwerk=[[Zeitschrift für die Anwaltspraxis]] |Band=|Nummer=|Datum=1999|Seiten=647-650 (650)}}</ref> Sie tragen als Verteidiger die Robe des Rechtsanwalts, in Pflichtverteidigersachen in Sachsen-Anhalt die des Urkundsbeamten und als Beamter der Staatsanwaltschaft eine Amtsanwaltsrobe. Im Bezirk des [[Oberlandesgericht Karlsruhe|Oberlandesgerichts Karlsruhe]] ist für sie bei allen Prozessen die Robe des Urkundsbeamten vorgesehen.

[[Datei:Robe LandesRiStA DE.jpg|mini|Robe der Richter (ordentliche Gerichtsbarkeit) und Staatsanwälte im Landesdienst]]

Roben tragen in Deutschland der Rechtsanwalt und Verteidiger ({{§|20|BORA|dejure}} BORA), [[Patentanwalt]] (Ausführung wie Richter beim [[Bundespatentgericht (Deutschland)|Bundespatentgericht]], siehe unten), Richter, Beamter der Staatsanwaltschaft sowie der Urkundsbeamte, nicht dagegen der Bürovorsteher, [[Assessor]] oder der nur ausbildungshalber der Verhandlung beiwohnende Referendar. An den [[Kammern für Handelssachen]] tragen auch die [[Handelsrichter]] (früher: ehrenamtliche Richter) schwarze Richterroben. Ehrenamtliche Richter an [[Arbeitsgericht]]en, [[Sozialgericht]]en, bei den Landwirtschaftskammern der Landgerichte und Schöffen in Strafverfahren tragen keine Robe<!-- sondern sog. angemessene Kleidung -->. Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel in Hamburg: „Als äußeres Zeichen der Gleichberechtigung in ihrer Spruchtätigkeit tragen sie in Hamburg –&nbsp;wie auch die Berufsrichter&nbsp;– als Amtstracht eine Robe. Diese wird ihnen vom Gericht zur Verfügung gestellt“.<ref>[http://justiz.hamburg.de/contentblob/1287874/28ddd3415613301f4c672cfa13acbd86/data/leitfaden-er.pdf Leitfaden-er] (PDF) justiz.hamburg.de; abgerufen am 6. Dezember 2016.</ref> In Verwaltungsgerichtsverfahren wird die Robe zum Teil auch von [[Vertreter des öffentlichen Interesses|Vertretern des öffentlichen Interesses]] bzw. den [[Landesanwalt|Landesanwälten]]/Oberlandesanwälten (Dienstbezeichnung variiert in den Ländern) getragen. Referendare tragen je nach Tätigkeit verschiedene Roben.<ref>Zum Tragen der Robe bei der Terminsvertretung für Rechtsanwälte: {{Literatur|Autor=Thorsten Vehslage|Titel=Terminsvertretung für Rechtsanwälte durch Referendare|Hrsg=|Sammelwerk=[[Zeitschrift für die Anwaltspraxis]] |Band=|Nummer=|Datum=1999|Seiten=647-650 (650)}}</ref> Sie tragen als Verteidiger die Robe des Rechtsanwalts, in Pflichtverteidigersachen in Sachsen-Anhalt die des Urkundsbeamten und als Beamter der Staatsanwaltschaft eine Amtsanwaltsrobe. Im Bezirk des [[Oberlandesgericht Karlsruhe|Oberlandesgerichts Karlsruhe]] ist für sie bei allen Prozessen die Robe des Urkundsbeamten vorgesehen.

Außerdem dürfen die Prozessvertreter der [[Nebenklage]] in Strafverfahren und die Interessensvertreter für Kinder und Jugendliche in Kindesschutz- und Familiensachen ([[Kinder- und Jugendanwalt]], [[Verfahrenspfleger]], Verfahrensbeistände) eine Robe tragen. Die Praxis zeigt jedoch, dass hiervon noch recht wenig Gebrauch gemacht wird, obwohlobschon esdas sichTragen inder diesenRobe Fällenfür ebensosie ummit unabhängigeden Parteivertretergleichen handelt.Erwägungen Soweitempfohlen eine Robe getragen wirdwäre, wirdwie dieden Rechtsanwaltsrobe oder die Robe der Standesbeamten (schwarzer Unterstoff/schwarzer Samtbesatz mit goldener Paspellierung)übrigen getragenProzessvertretern.

Amts- bzw. Bezirksnotare in Baden-Württemberg (siehe hierzu: [[Amtsnotar#Deutschland|Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg]]), die als Nachlass- oder Vormundschaftsrichter tätig sind, tragen keine Robe.

Gestaltung und Trageweise der Robe sind in verschiedenen Verordnungen und Erlassen geregelt, je nach Land bis hin zur Normierung von Schnittmustern (z.&nbsp;B. Sachsen-Anhalt: Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, MBl. LSA Nr. 8/1992). Die Amtstracht der obersten Bundesgerichte ist durch Anordnung des Bundespräsidenten geregelt. Die heute in allen deutschen Ländern gebräuchliche Juristenrobe ist ein bis etwa zur Wadenmitte reichender, auf der Vorderseite durch eine verdeckte Knopfleiste verschließbarer Mantel ohne Kragen mit weiten Ärmeln und einer in Falten gelegten Rückenpartie. Dazu wird von Männern eine weiße [[Krawatte]] oder ein weißer [[Querbinder]], von Frauen ein weißer [[Schal]] getragen – prinzipiell gilt dies für alle Robenträger, wird heute aber von Rechtsanwälten häufig nicht mehr beachtet. Die Robe selbst besteht je nach Ausführung und Qualität aus Baumwolle, Schurwolle oder einem Mischgewebe (z.&nbsp;B. [[Trevira]]/Schurwolle). Die Säume sind mit [[Besatz (Kleidung)|Besätzen]] versehen, deren Material Aufschluss über die Funktion des jeweiligen Trägers gibt:

Zeile 57 ⟶ 56:

|}

{| class="wikitable"

Lediglich an den Gerichten des Bezirks des [[Oberlandesgericht Stuttgart|Oberlandesgerichts Stuttgart]] im württembergischen Rechtsgebiet tragen auch Rechtsanwälte Roben mit Samtbesätzen. Die Beamten des [[Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof|Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof]] tragen vor allen Gerichten eine karmesinrote Robe mit gleichfarbigem Besatz, ebenso wie früher der [[Bundesdisziplinaranwalt]]. Die Beamten des Bundesdisziplinaranwalts trugen je nach Gericht eine rote oder eine schwarze Robe.

|-

! colspan="6" | Roben der deutschen Justiz

|-

| {{Bilderwunsch|egal|Robe eines Urkungsbeamten|Benutzer=[[Benutzer:Ruhrgur|Ruhrgur]]⠀[[Benutzer Diskussion:Ruhrgur|📣]] • [[Portal:Recht|⚖️]] • [[Spezial:E-Mail_senden/Ruhrgur|✉]]}}

| {{Bilderwunsch|egal|Robe eines Rechtsanwalts mit Besatz aus Atlasseide (Satin)|Benutzer=[[Benutzer:Ruhrgur|Ruhrgur]]⠀[[Benutzer Diskussion:Ruhrgur|📣]] • [[Portal:Recht|⚖️]] • [[Spezial:E-Mail_senden/Ruhrgur|✉]]}}

|{{Bilderwunsch|egal|Amtsanwaltsrobe mit schmalem Besatz aus Seide|Benutzer=[[Benutzer:Ruhrgur|Ruhrgur]]⠀[[Benutzer Diskussion:Ruhrgur|📣]] • [[Portal:Recht|⚖️]] • [[Spezial:E-Mail_senden/Ruhrgur|✉]]}}

| [[Datei:Robe LandesRiStA DE.jpg|zentriert|rahmenlos|250px]]

|[[Datei:Amtsrobe.jpg|zentriert|rahmenlos|333x333px]]

|-

| [[Urkundsbeamte]]

| [[Rechtsanwälte]]

| [[Amtsanwalt|Amtsanwälte]], [[Rechtspfleger]], Referendare der [[Staatsanwaltschaft (Deutschland)|Staatsanwaltschaft]]

| [[Staatsanwalt|Staatsanwälte]], [[Berufsrichter]], [[Handelsrichter]]

| [[Bundesrichter (Deutschland)|Bundesrichter]]

|-

| Einfache schwarze Robe ohne Besatz über ordentlicher Kleidung

| Schwarze Robe mit Besatz aus [[Atlasbindung|Atlasseide]] über ordentlicher Kleidung

| Schwarze Robe mit schmalem Besatz aus [[Samt]] über Anzug mit weißer [[Krawatte]], weißer [[Querbinder|Fliege]] oder weißer Bluse

| Schwarze Robe mit breitem Besatz aus Samt über Anzug mit weißer Krawatte, weißer Fliege oder weißer Bluse

| Rote Robe über Anzug mit weißem [[Jabot]] und rotem [[Barett (Uniform)|Barett]]

|}

Lediglich an den Gerichten des Bezirks des [[Oberlandesgericht Stuttgart|Oberlandesgerichts Stuttgart]] im württembergischen Rechtsgebiet tragen auch Rechtsanwälte Roben mit Samtbesätzen. Die Beamten des [[Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof|Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof]] tragen vor allen Gerichten eine karmesinrote Robe mit gleichfarbigem Besatz, ebenso wie früher der [[Bundesdisziplinaranwalt]]. Die Beamten des Bundesdisziplinaranwalts trugen je nach Gericht eine rote oder eine schwarze Robe.

Die Farbe der Robe erlaubt bei Richtern die Zuordnung des Trägers zu einem bestimmten Gerichtszweig:

Zeile 102 ⟶ 124:

Die scharlachroten Roben der Richter des [[Bundesverfassungsgericht]]s entsprechen nicht dem ansonsten in Deutschland gebräuchlichen Robentypus. Sie wurden vielmehr in den 1950er Jahren speziell von einem Münchener Kostümbildner entworfen, der als Vorbild eine Richtertracht der Stadt [[Florenz]] aus dem 15. Jahrhundert wählte. Verfassungsrichter tragen besondere Barette und anstelle der Krawatten [[Jabot]]s, lange weiße Halsbinden, die den zur Amtstracht evangelischer Pastoren gehörenden [[Beffchen]] ähneln.

=== Barette als Bestandteil der Amtstracht ===

[[Datei:Bundesverfassungsgericht Richterroben.jpg|mini|Roben der Richter des Bundesverfassungsgerichts]]

[[Datei:Barett eines Oberstaatsanwalts.jpg|mini|Barett zur Amtstracht eines Oberstaatsanwalts]]

In der Vergangenheit war neben der Robe ein charakteristisch geformtes [[Barett]] Bestandteil der Amtstracht von Richtern, Staats- und Rechtsanwälten. Das Barett bestand der amtlichen Vorgabe gemäß aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteil aus Wollstoff, das mit einer breiten, am unteren Rand des Baretts ansetzenden, steif nach oben abstehenden und seitlich dreieckig eingeschnittenen Krempe versehen war. Farben und Materialien der Barette entsprachen denen der jeweiligen Robe, wobei die Außenseite der Krempe aus dem gleichen Material wie der Robenbesatz gefertigt war.

Zeile 140 ⟶ 163:

|}

DasDie Pflicht zum Tragen des Anwaltsbaretts in mündlichen AnwaltsbarettVerhandlungen wurde im Zuge einer Novellierung der Amtstrachtregelungen bereits 1936 durch das NS-Regime abgeschafftaufgehoben. Das freiwillige Tragen des Anwaltsbaretts war – und ist bis heute – allerdings nicht verboten und war im Gerichtsalltag der Bundesrepublik noch bis in die 1950er Jahre zu beobachten.

Die Rangabzeichen an Richterbaretten entfielen 1966 mit der Abschaffung der früheren Richter-Amtsbezeichnungen; die Richter- und Staatsanwaltsbarette kamen daraufhin außer Gebrauch. Am [[Bundespatentgericht (Deutschland)|Bundespatentgericht]] wird seit etwa 1980 auf das Tragen der Barette verzichtet. Lediglich am Bundesgerichtshof sind noch Barette in Gebrauch. Bundesrechtlich ist das Barett aber immer noch für Richter- und Bundesanwälte geregelt. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts tragen besondere, von der traditionellen Form abweichende Barette aus rotem Seidenstoff mit umlaufendem Rand ohne dreieckige Einschnitte.

=== Rechtsfragen zur Robe ===

Einzelne Landesrechte, z.&nbsp;B. in Baden-Württemberg der §&nbsp;21 des Gesetzes zur Ausführung des [[Gerichtsverfassungsgesetz]]es und von Verfahrensgesetzen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (AGGVG), sehen vor, dass Richter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht tragen müssen, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichtes das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bundesweit ist in {{§|20|BORA|dejure}} BORA geregelt, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist (mit Ausnahme des Auftretens vor den Amtsgerichten in Zivilsachen) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass möglicherweise gewohnheitsrechtliche Aspekte dafür sprechen, dass eine Robe getragen wird. Geschützt werden soll durch das Tragen der Robe die Dokumentation der Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege wie auch die Würde des Ablaufes einer gerichtlichen Verhandlung. Ein Antrag an die 6. Satzungsversammlung der [[Bundesrechtsanwaltskammer]], die Robenpflicht für Rechtsanwälte abzuschaffen,<ref>{{Internetquelle |autor=Pia Lorenz |url=https://www.lto.de/recht/juristen/b/satzungsversammlung-brak-antrag-abschaffung-robenpflicht/ |titel=Antrag im Anwaltsparlament: Bald ohne Robe zu Gericht? |werk=Legal Tribune Online |hrsg= |datum=2019-05-03 |abruf=2019-05-06}}</ref> wurde im Mai 2019 im Anwaltsparlament mit 70 zu 2 Stimmen abgelehnt. In der Aussprache wurde zur Begründung für das Tragen der Robe in der mündlichen Verhandlung neben der historischen Tradition der Amtstracht auch genannt, insbesondere [[Naturpartei|Naturparteien]]en werde „so vor Augen geführt …, dass es sich um eine Gerichtsverhandlung und nicht um irgendeine alltägliche Lebenssituation handele.“ Auch werde durch die Robe „die besondere Rolle des Rechtsanwalts im Justizgefüge“ deutlich.<ref>{{Internetquelle |autor= |url=https://www.lto.de/recht/juristen/b/brak-sitzung-satzungsversammlung-robenpflicht-abschaffung-antrag-abgelehnt/ |titel=Anwaltsparlament lehnt Antrag ab: Robe bleibt Pflicht |werk=Legal Tribune Online |hrsg= |datum=2019-05-06 |abruf=2019-05-06}}</ref>

Für das Bundesverfassungsgericht<ref>BVerfG, Urteil vom 18. Februar 1970, Az. 1 BvR 226/69, NJW 1970, 851 ff.</ref> besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, „dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und in angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht. Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. Wenn man berücksichtigt, dass es sich hier um eine geringfügige Beeinträchtigung der freien Berufsausübung handelt, der als Belastung kaum mehr als Bagatellcharakter zukommt, folgt hieraus auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist“. Aufgrund dieser Überlegungen kam das BVerfG zu dem Ergebnis, dass es vor den Landgerichten eine gewohnheitsrechtliche

Zeile 153 ⟶ 178:

== Österreich ==

[[Datei:BrigitteVfGH-Präsident BierleinChristoph 2018Grabenwarter 2020.jpg|mini|PräsidentinPräsident des Verfassungsgerichtshofs [[BrigitteChristoph BierleinGrabenwarter]] (20182020)]]

[[Datei:ChristophVfGH-Vizepräsidentin GrabenwarterVerena 2018Madner 2020.jpg|mini|VizepräsidentVizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofs [[ChristophVerena GrabenwarterMadner]] (20182020)]]

[[Datei:Markus Achatz.jpg|mini|Mitglied des Verfassungsgerichtshofs [[Markus Achatz]] (2013)]]

In Österreich wird nicht von einer „Robe“, sondern vom „[[Talar]]“ gesprochen, welcher gemeinsam mit der Kopfbedeckung des Richters, dem Barett, das „Amtskleid“ bildet. Dieses wurde in seiner heutigen Form im ausgehenden 19. Jahrhundert eingeführt.

Das Aussehen des richterlicherichterlichen Amtskleides ist in der ''Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter'' geregelt. Danach besteht es aus einem schwarzen, bis zum Knöchel reichenden, faltigen Talar, dessen Kragenrevers und weite Ärmel mit Besätzen aus Samt versehen sind, welche in violetten Rändern eingefasst sind. Das Barett ist ebenfalls schwarz und an der unteren Seite mit Samt versehen, den Übergang zum schwarzen Stoff der oberen Hälfte bildet auch hier eine violette Einfassung. Dazu werden laut Geschäftsordnung weißes Hemd und schwarze Krawatte getragen, was von den verschiedenen Gerichten aber unterschiedlich streng gehandhabt wird.

Das Tragen des Amtskleides ist an sich in allen Verhandlungen vorgeschrieben, kommt im Zivilverfahren – vor allem in den formloseren „Verfahren außer Streitsachen“ (einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsfeststellung, div. Mietrechtsangelegenheiten etc.) – aber zunehmend außer Übung. In Strafverfahren wird der Talar demgegenüber nach wie vor verwendet. Das Barett ist allerdings auch hier nur mehr selten in Gebrauch, wird aber vor allem in Geschworenenstrafsachen und höheren Instanzen noch getragen.

Zeile 232 ⟶ 257:

{{Zitat

|Text = Putting on a robe reminds us that it's time to lose our egos and open our minds. It serves, too, as a reminder of the modest station we judges are meant to occupy in a democracy. In other countries, judges wear scarlet, silk, and ermine. Here, we judges buy our own plain black robes. And I can report that the standard choir outfit at the local uniform supply store is a pretty good deal. Ours is a judiciary of honest black polyester.

|Übersetzung = Mit dem Anlegen einer Robe erinnern wir uns daran, dass es Zeit ist, unser Ego abzulegen und unvoreingenommen zu sein. Sie dient uns auch als Erinnerung an die bescheidene Stellung, die wir Richter in einer Demokratie einnehmen sollen. In anderen Ländern tragen die Richter Scharlach, Seide und Hermelin. Hier kaufen wir Richter unsere schlichten schwarzen Roben selbst. Und ich kann berichten, dass die Standard-Chorkleidung beim örtlichen Uniformausstatter ein ziemlich gutes Angebot ist. Unsere Richterschaft besteht aus ehrlichem schwarzem Polyester.

|Autor = Neil Gorsuch

|lang = en

Zeile 254 ⟶ 280:

* Anton Braun: ''Amtstracht oder Robe?'' In: ''[[BRAK-Mitteilungen]].'' Bd. 27, 1996, S. 181.

* [[Horst Eylmann]]: ''Satzungsversammlung sollte Robenstreit beenden.'' In: ''Anwaltsblatt.'' Jg. 46, 1996, S. 190, [http://anwaltverein.de/downloads/Anwaltsblatt/AnwBl-Archiv/Jahrgang_1996/04-96.pdf?PHPSESSID=qnlv52vldjrql3vqd5f0lgcrl3 anwaltverein.de] (PDF; 1,04 MB)

* [[Rüdiger Zuck]]: ''Kleiderordnungen.'' In: ''[[Neue Juristische Wochenschrift]].'' Jg. 50, 1997, 2092

* Walther Pielke: ''Die Robenpflicht der Rechtsanwälte.'' In: ''Neue Juristische Wochenschrift.'' Jg. 60, 2007, S. 3251.