„Robe“ – Versionsunterschied – Wikipedia
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Zeile 2: [[Datei:Advokat, Fransk advokatdräkt, Nordisk familjebok.png|mini|Französischer Rechtsanwalt in seiner Robe vor Gericht (um 1900)]] Der Begriff '''Robe''' (von {{frS|robe|de=[[Kleid]], [[Talar]]}}) bezeichnet festlich-gravitätische [[Kleidung]]sstücke von sehr unterschiedlicher Form und Zweckbestimmung, darunter insbesondere die weiten, mantelartigen Gewänder, die in vielen Staaten der Welt als [[Amtstracht]] von [[Jurist]]en, [[ == Internationale Gerichte == Zeile 17: === Geschichte der deutschen Juristenrobe === Im [[Mittelalter]] und in der [[Frühe Neuzeit|frühen Neuzeit]] war die [[Amtstracht]] der Richter und sonstigen vor Gericht agierenden Juristen regional sehr unterschiedlich gestaltet. Insbesondere städtische Rechtsprechungsorgane demonstrierten ihren Status durch besonders prunkvolle [[Talar]] Eine einheitliche Juristentracht für [[Advokat]] :„die atvocatten sollen schwartz gehen mit ein [[Mantel|Menttelchen]] biß an die Knie / die Procuratores [sollen] einen schwartzen [[Rock (Kleidung)|Rogck]] ohne mantell [tragen] mit einer [[Rabatte (Uniform)|rahbaht]] das auf die brust gehet / der generahl [[Fiskal|fischall]] soll agiren gegen die die dar nicht so gehen werden und sollen [diese] [[Karrenstrafe|karren]].“<ref>[https://archive.org/stream/diebehrdenorgan01posngoog#page/n550/mode/2up/ Acta Borussica I S. 382]; weiteres hierzu bei [[:q:Friedrich Wilhelm I. (Preußen)]]</ref> [[Datei:Ernst F Sieveking 1905.jpg|mini|[[Ernst Friedrich Sieveking]], erster Präsident des [[Hanseatisches Oberlandesgericht|Hanseatischen Oberlandesgerichts]] (1905)]]
Im Verlauf des 18. und 19. Jahrhunderts wurde dieser „Rock“, den man gemeinhin als Robe zu bezeichnen pflegte, von anderen deutschen Territorien in identischer oder abgewandelter Form übernommen. Nach der Reichsgründung im Jahre 1871 setzte sich die preußische Robe als einheitliche deutsche Juristentracht endgültig durch. 1970 entschied das [[Bundesverfassungsgericht]], es sei bundeseinheitliches Gewohnheitsrecht, dass [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] vor den [[Landgericht]]en und höheren Gerichten auch in Zivilsachen verpflichtet seien, in Robe zu erscheinen. Bis heute ist das Tragen der Robe während mündlicher Gerichtsverhandlungen für [[Richter]], Rechtsanwälte und bestimmte Gerichtsbedienstete (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) in manchen [[Land (Deutschland)|Bundesländern]] zwingend vorgeschrieben; ein Richter kann etwa einen Rechtsanwalt von der Verhandlungsteilnahme ausschließen, wenn dieser ohne Robe erschienen ist. 2006 entschied das [[Oberlandesgericht München]], als Verteidiger in Bayern sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, unter der schwarzen Robe ein weißes Hemd und eine weiße Halsbinde zu tragen. Es existieren allerdings einige Ausnahmeregelungen; auch wird die Robenpflicht in der Praxis mit regional recht unterschiedlicher Strenge gehandhabt. An [[Amtsgericht]]en darf nach der [[Berufsordnung für Rechtsanwälte]] (BORA) in Zivilsachen ohne Robe aufgetreten werden, in [[Bremen]] und an einigen anderen Orten ist dies sogar am Landgericht üblich. {{§|20|BORA|dejure}} BORA bestimmt hierzu, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Jedoch besteht keine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen. Zeile 33 ⟶ 32: Roben tragen in Deutschland der Rechtsanwalt und Verteidiger ({{§|20|BORA|dejure}} BORA), [[Patentanwalt]] (Ausführung wie Richter beim [[Bundespatentgericht (Deutschland)|Bundespatentgericht]], siehe unten), Richter, Beamter der Staatsanwaltschaft sowie der Urkundsbeamte, nicht dagegen der Bürovorsteher, [[Assessor]] oder der nur ausbildungshalber der Verhandlung beiwohnende Referendar. An den [[Kammern für Handelssachen]] tragen auch die [[Handelsrichter]] (früher: ehrenamtliche Richter) schwarze Richterroben. Ehrenamtliche Richter an [[Arbeitsgericht]]en, [[Sozialgericht]]en, bei den Landwirtschaftskammern der Landgerichte und Schöffen in Strafverfahren tragen keine Robe<!-- sondern sog. angemessene Kleidung -->. Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel in Hamburg: „Als äußeres Zeichen der Gleichberechtigung in ihrer Spruchtätigkeit tragen sie in Hamburg – wie auch die Berufsrichter – als Amtstracht eine Robe. Diese wird ihnen vom Gericht zur Verfügung gestellt“.<ref>[http://justiz.hamburg.de/contentblob/1287874/28ddd3415613301f4c672cfa13acbd86/data/leitfaden-er.pdf Leitfaden-er] (PDF; 493 kB) justiz.hamburg.de; abgerufen am 6. Dezember 2016.</ref> In Verwaltungsgerichtsverfahren wird die Robe zum Teil auch von [[Vertreter des öffentlichen Interesses|Vertretern des öffentlichen Interesses]] bzw. den [[Landesanwalt|Landesanwälten]]/Oberlandesanwälten (Dienstbezeichnung variiert in den Ländern) getragen. Referendare tragen je nach Tätigkeit verschiedene Roben.<ref>Zum Tragen der Robe bei der Terminsvertretung für Rechtsanwälte: {{Literatur|Autor=Thorsten Vehslage|Titel=Terminsvertretung für Rechtsanwälte durch Referendare|Hrsg=|Sammelwerk=[[Zeitschrift für die Anwaltspraxis]] |Band=|Nummer=|Datum=1999|Seiten=647-650 (650)}}</ref> Sie tragen als Verteidiger die Robe des Rechtsanwalts, in Pflichtverteidigersachen in Sachsen-Anhalt die des Urkundsbeamten und als Beamter der Staatsanwaltschaft eine Amtsanwaltsrobe. Im Bezirk des [[Oberlandesgericht Karlsruhe|Oberlandesgerichts Karlsruhe]] ist für sie bei allen Prozessen die Robe des Urkundsbeamten vorgesehen. Außerdem dürfen die Prozessvertreter der [[Nebenklage]] in Strafverfahren und die Interessensvertreter für Kinder und Jugendliche in Kindesschutz- und Familiensachen ( Amts- bzw. Bezirksnotare in Baden-Württemberg (siehe hierzu: [[Amtsnotar#Deutschland|Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg]]), die als Nachlass- oder Vormundschaftsrichter tätig sind, tragen keine Robe. Zeile 59 ⟶ 58: {| class="wikitable" |- ! colspan=" |-
| {{Bilderwunsch|egal|Robe eines Urkungsbeamten|Benutzer=[[Benutzer:Ruhrgur|Ruhrgur]]⠀[[Benutzer Diskussion:Ruhrgur|📣]] • [[Portal:Recht|⚖️]] • [[Spezial:E-Mail_senden/Ruhrgur|✉]]}}
| {{Bilderwunsch|egal|Robe eines Rechtsanwalts mit Besatz aus Atlasseide (Satin)|Benutzer=[[Benutzer:Ruhrgur|Ruhrgur]]⠀[[Benutzer Diskussion:Ruhrgur|📣]] • [[Portal:Recht|⚖️]] • [[Spezial:E-Mail_senden/Ruhrgur|✉]]}} |{{Bilderwunsch|egal|Amtsanwaltsrobe mit schmalem Besatz aus Seide|Benutzer=[[Benutzer:Ruhrgur|Ruhrgur]]⠀[[Benutzer Diskussion:Ruhrgur|📣]] • [[Portal:Recht|⚖️]] • [[Spezial:E-Mail_senden/Ruhrgur|✉]]}} Zeile 69 ⟶ 66: |[[Datei:Amtsrobe.jpg|zentriert|rahmenlos|333x333px]] |-
| [[Urkundsbeamte]]
| [[Rechtsanwälte]] | [[Amtsanwalt|Amtsanwälte]], [[Rechtspfleger]], Referendare der [[Staatsanwaltschaft (Deutschland)|Staatsanwaltschaft]] | [[Staatsanwalt|Staatsanwälte]], [[Berufsrichter]], [[Handelsrichter]] | [[Bundesrichter (Deutschland)|Bundesrichter]] |-
| Einfache schwarze Robe ohne Besatz über ordentlicher Kleidung
| Schwarze Robe mit Besatz aus [[Atlasbindung|Atlasseide]] über ordentlicher Kleidung | Schwarze Robe mit schmalem Besatz aus [[Samt]] über Anzug mit weißer [[Krawatte]], weißer [[Querbinder|Fliege]] oder weißer Bluse Zeile 132 ⟶ 124: Die scharlachroten Roben der Richter des [[Bundesverfassungsgericht]]s entsprechen nicht dem ansonsten in Deutschland gebräuchlichen Robentypus. Sie wurden vielmehr in den 1950er Jahren speziell von einem Münchener Kostümbildner entworfen, der als Vorbild eine Richtertracht der Stadt [[Florenz]] aus dem 15. Jahrhundert wählte. Verfassungsrichter tragen besondere Barette und anstelle der Krawatten [[Jabot]]s, lange weiße Halsbinden, die den zur Amtstracht evangelischer Pastoren gehörenden [[Beffchen]] ähneln. === Barette als Bestandteil der Amtstracht === [[Datei:Barett eines Oberstaatsanwalts.jpg|mini|Barett zur Amtstracht eines Oberstaatsanwalts]] In der Vergangenheit war neben der Robe ein charakteristisch geformtes [[Barett]] Bestandteil der Amtstracht von Richtern, Staats- und Rechtsanwälten. Das Barett bestand der amtlichen Vorgabe gemäß aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteil aus Wollstoff, das mit einer breiten, am unteren Rand des Baretts ansetzenden, steif nach oben abstehenden und seitlich dreieckig eingeschnittenen Krempe versehen war. Farben und Materialien der Barette entsprachen denen der jeweiligen Robe, wobei die Außenseite der Krempe aus dem gleichen Material wie der Robenbesatz gefertigt war. Zeile 169 ⟶ 163: |}
=== Rechtsfragen zur Robe === Zeile 188 ⟶ 184: In Österreich wird nicht von einer „Robe“, sondern vom „[[Talar]]“ gesprochen, welcher gemeinsam mit der Kopfbedeckung des Richters, dem Barett, das „Amtskleid“ bildet. Dieses wurde in seiner heutigen Form im ausgehenden 19. Jahrhundert eingeführt. Das Aussehen des Das Tragen des Amtskleides ist an sich in allen Verhandlungen vorgeschrieben, kommt im Zivilverfahren – vor allem in den formloseren „Verfahren außer Streitsachen“ (einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsfeststellung, div. Mietrechtsangelegenheiten etc.) – aber zunehmend außer Übung. In Strafverfahren wird der Talar demgegenüber nach wie vor verwendet. Das Barett ist allerdings auch hier nur mehr selten in Gebrauch, wird aber vor allem in Geschworenenstrafsachen und höheren Instanzen noch getragen. |