„Robe“ – Versionsunterschied – Wikipedia
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Zeile 163: |} Die Pflicht zum Tragen des Anwaltsbaretts in mündlichen Verhandlungen wurde im Zuge einer Novellierung der Amtstrachtregelungen bereits 1936 durch das NS-Regime aufgehoben. Das freiwillige Tragen des Anwaltsbaretts war Die Rangabzeichen an Richterbaretten entfielen 1966 mit der Abschaffung der früheren Richter-Amtsbezeichnungen; die Richter- und Staatsanwaltsbarette kamen daraufhin außer Gebrauch. Am [[Bundespatentgericht (Deutschland)|Bundespatentgericht]] wird seit etwa 1980 auf das Tragen der Barette verzichtet. Lediglich am Bundesgerichtshof sind noch Barette in Gebrauch. Bundesrechtlich ist das Barett aber immer noch für Richter- und Bundesanwälte geregelt. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts tragen besondere, von der traditionellen Form abweichende Barette aus rotem Seidenstoff mit umlaufendem Rand ohne dreieckige Einschnitte. |