„Robe“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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Das Tragen einer Krawatte zur Anwaltsrobe entspricht auch heute noch der Realität des Alltags vor Strafgerichten. Der sogenannte Krawattenzwang ist jedoch nach einem Beschluss des [[Landgericht Mannheim|Landgerichtes Mannheim]]<ref>LG Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2009, Az. 4 Qs 52/08, [https://openjur.de/u/30626.html Volltext].</ref> zweifelhaft geworden, weil sich aus {{§|20|BORA|dejure}} BORA nicht mehr die Verpflichtung zum Tragen einer Krawatte ergibt.

Die Robe erfüllt im Prozess unterschiedliche Zwecke. Einerseits ist sie in Deutschland wie in weiten Teilen der Welt traditionelle Standestracht der juristischen Funktionsträger, Sinnbild gerichtlicher Würde und optisches Abgrenzungsmerkmal. Andererseits verdeckt sie die Kleidung und das Aussehen der Person, die sie trägt. So agieren die mit Roben bekleideten Personen vor Gericht nicht als private Individuen, sondern ausschließlich als funktionale Elemente der Rechtsordnung in den ihnen vom Gesetzgeber jeweils zugewiesenen Positionen. Durch ihre Einheitlichkeit bringt die Anwaltsrobe zudem zum Ausdruck, dass alle ihre Träger im Prozess im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gleichgestellt und durch das Gericht gleich zu behandeln sind, ungeachtet dessen, ob sich beispielsweise jemand einen teuren Anzug leisten kann oder normale Straßenkleidung trägt. Es zählt das gesprochene Wort – die Verteidigung oder der Vortrag. Dennoch ist dasDas Tragen von Roben für [[Ehrenamtlicher Richter|Ehrenamtliche Richter]] mit Ausnahme der [[Handelsrichter]] in den meisten Bundesländern weder vorgeschrieben noch freigestellt. In Berlin gilt die Verpflichtung zum Tragen einer schwarzen Robe als Amtstracht auch für Ehrenamtliche Richter.<ref>„Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane“. [https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/ehrenamtliche-richterinnen-und-richter/]</ref>

=== Typen der Juristenrobe ===