„Robe“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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In Österreich wird nicht von einer „Robe“, sondern vom „[[Talar]]“ gesprochen, welcher gemeinsam mit der Kopfbedeckung des Richters, dem Barett, das „Amtskleid“ bildet. Dieses wurde in seiner heutigen Form im ausgehenden 19. Jahrhundert eingeführt.

Das Aussehen des richterlicherichterlichen Amtskleides ist in der ''Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter'' geregelt. Danach besteht es aus einem schwarzen, bis zum Knöchel reichenden, faltigen Talar, dessen Kragenrevers und weite Ärmel mit Besätzen aus Samt versehen sind, welche in violetten Rändern eingefasst sind. Das Barett ist ebenfalls schwarz und an der unteren Seite mit Samt versehen, den Übergang zum schwarzen Stoff der oberen Hälfte bildet auch hier eine violette Einfassung. Dazu werden laut Geschäftsordnung weißes Hemd und schwarze Krawatte getragen, was von den verschiedenen Gerichten aber unterschiedlich streng gehandhabt wird.

Das Tragen des Amtskleides ist an sich in allen Verhandlungen vorgeschrieben, kommt im Zivilverfahren – vor allem in den formloseren „Verfahren außer Streitsachen“ (einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsfeststellung, div. Mietrechtsangelegenheiten etc.) – aber zunehmend außer Übung. In Strafverfahren wird der Talar demgegenüber nach wie vor verwendet. Das Barett ist allerdings auch hier nur mehr selten in Gebrauch, wird aber vor allem in Geschworenenstrafsachen und höheren Instanzen noch getragen.