„Gewerbesteuer (Deutschland)“ – Versionsunterschied – Wikipedia


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== Äquivalenzprinzip ==

Mit der Zahlung von Steuern erwirbt man keinen Anspruch auf eine bestimmte staatliche Leistung ({{§|3|ao_1977|juris}} Abs.&nbsp;1 AO). Dennoch wird die Gewerbesteuer häufig damit begründet, dass die Gewerbebetriebe die Lasten tragen sollen, die durch ihre Ansiedlung und Existenz entstehen. Tatsächlich ist bei keiner anderen Steuer das [[Äquivalenzprinzip (Steuer)|Äquivalenzprinzip]] derart stark ausgeprägt. Erhoben wird sie nach einer vermuteten Kostenverursachung. Doch obwohl die Gewerbesteuer als Refinanzierung für Infrastrukturmaßnahmen und Siedlungsfolgelasten gedacht ist, liegt ihr Grund nicht in der Abgeltung greifbarer wirtschaftlicher Vorteile.<ref>Lenski/Steinberg ''Gewerbesteuergesetz Kommentar'' – Anm. 3 zu § 1</ref>

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== Geschichte der Gewerbesteuer ==